An zwei Standorten aus der Sissle wurde die Krebspest diagnostiziert. Bei dieser Krankheit handelt es sich um eine zu bekämpfende Tierseuche gemäss Eidg. Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401). Sie wird durch einen Pilz verursacht, dessen Sporen im Wasser über mehrere Tage überleben. Die Übertragung erfolgt über infizierte Krebse, übers Wasser, verseuchte Geräte und Gegenstände (Netze, Kleider, Stiefel), aber auch über kontaminierte Fische. Die Seuche ist für Menschen ungefährlich. Nach Auskunft der Abteilung Wald, Jagd und Fischerei wurden tote Krebse im Abschnitt der Sissle zwischen Eiken und Frick gefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Krebspest in diesem Gebiet ausgebreitet hat. Ebenfalls muss davon ausgegangen werden, dass die Sissle auf der gesamten Strecke unterhalb bis zur Mündung in den Rhein ebenfalls betroffen ist.
Es gelten daher folgende Massnahmen:
1. Der Flusslauf der Sissle ab der Gemeindegrenze Hornussen / Bözen bis an die Mündung der Sissle in den Rhein wird ab sofort zum Sperrgebiet erklärt. Dies bedeutet:
a. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
b. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Art. 6 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) zu entsorgen, z.B. über eine Kehrrichtverbrennungsanlage oder in der Tierkörpersammelstelle der Gemeinde.
c. Das Gewässer darf nicht betreten werden.
2. Die Fischerei in der Sissle vom Ufer aus bleibt erlaubt. Es müssen die folgenden Schutzmassnahmen umgesetzt werden:
a. Material, welches im Kontakt mit Bachwasser war, muss vor dem nächsten Einsatz in einem Gewässer korrekt desinfiziert oder ausreichend lange trocken gelagert werden.
b. Es dürfen keine Stiefel mit Filzsohlen verwendet werden.
c. Das Gewässer darf nur flussabwärts, von oben nach unten befischt werden.
3. Das Sperrgebiet wird auf Antrag der Abteilung Wald, Jagd und Fischerei aufgehoben, wenn in den betroffenen Gewässern keine Krebse mehr mit Krebspest gefunden werden.
4. Mit der amtlichen Überwachung des Vollzuges wird die Abteilung Wald, Jagd und Fischerei beauftragt. Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf deren Antrag durch die Kantonstierärztin.
5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung aus tierseuchenpolizeilichen Gründen entzogen.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 47 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR916.40) bestraft. Der Artikel lautet: 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt: c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.