weitere Informationen siehe "Raumplanung"
Online-Schalter
Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID, Pass usw.) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.
Unterschriften und Kopien sind wohnortsunabhängig und können von jeder Beglaubigungsperson ausgestellt werden (z.B. andere Gemeinden, Notare etc.)
Gebühren
§ 6 des Dekrets über den Notariatstarif vom 30. August 2011 (SAR 295.250) sieht folgende Richtlinien vor:
- Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 20.--
- Beglaubigung von Kopien, welche der Beglaubigungsperson vorgelegt werden: Fr. 10.-- für die erste und Fr. 5.-- für jede weitere Seite
- Beglaubigungen von Kopien, welche die Beglaubigungsperson selbst hergestellt hat: Fr. 1.-- für jede Seite
Apostille
Falls das zu beglaubigende Dokumente für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausl. Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Ausweiszentrum Aargau, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau, Tel. 062 835 19 28.
Sie möchten sich erleichtert einbürgern lassen? Dann wenden Sie sich direkt an das Staatssekretatriat für Migration (SEM) und bestellen via Link die entsprechenden Formulare.
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.
CHF 20.00 / Person
Bitte die Aufenthaltsadresse, Grund der Ausstellung und die Dauer des Wochenaufenthalts angeben.
CHF 40.00/Stück
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bauzonenplan Oeschgen
Ortsplan Oeschgen
Kulturlandplan Oeschgen
Ausführungsbestimmungen Gebührenreglement BNO
Merkblatt Photovoltaikanlage in der Dorfkernzone
Gestaltungsplan Wolfgarten
kant. Merkblatt Sicht im Strassenraum
Erläuterungen zum kant. Merkblatt Sicht im Strassenraum
Bitte prüfen Sie Ihre Serafe-Rechnung; melden Sie uns, wenn Sie einem falschen Haushalt zugewiesen sind. Serafe nimmt diesbezüglich keine Änderungen vor.
Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen
Wenn Sie Spirituosen in einem Ladenlokal verkaufen, in einem Restaurant ausschenken, übers Internet oder über die Gasse vertreiben wollen, brauchen Sie eine Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf von Spirituosen. Sind gemäss Ihrem Eintrag im Meldeformular Abgabe und Verkauf von Spirituosen vorgesehen, erhalten Sie die dafür notwendige Bewilligung gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren und Abgaben.
Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).
Diese Kleinhandelsbewilligung erhalten Sie vom Kanton [Online-Formular siehe unten "Informationen Melde- und Bewilligungspflicht"].
Einzelanlässe
Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.
Sofern an einem Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, ist dafür ebenfalls eine Kleinhandelsbewilligung erforderlich. Für Einzelanlässe erhalten Sie die Kleinhandelsbewilligung bei der Gemeindekanzlei. Das Meldeformular [Online-Formular siehe unten "Informationen Melde- und Bewilligungspflicht"] ist dazu ausgedruckt und unterschrieben der Gemeindekanzlei einzureichen.
Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass
a) der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 GGV und Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und
b) dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz) zu melden.
Verlängerung Öffnungszeiten
Der Gemeinderat kann die Verlängerung von Öffnungszeiten bewilligen. Reichen Sie dazu das "Gesuch Verlängerung Öffnungszeiten" bei der Gemeindekanzlei ein.